Satzung

Satzung der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD

Kreisverband Rendsburg-Eckernförde

in der Fassung des Beschlusses auf der ordentlichen Kreisvollversammlung vom 26.06.2016 in Felde, zuletzt und erstmals geändert auf der ordentlichen Kreisvollversammlung vom 31.05.2019 in Rendsburg.

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Jungsozialisten und Jungsozialistinnen (Jusos) im Kreis Rendsburg-Eckernförde bilden den Kreisverband Rendsburg-Eckernförde. Der Kreisverband ist eine Arbeitsgemeinschaft der SPD im Sinne des Organisationsstatutes. Er führt als Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialisten und Jungsozialistinnen (Jusos)“ mit dem Zusatz „Kreisverband Rendsburg-Eckernförde“.

(2) Sitz ist die Kreisstadt Rendsburg.

§ 2 Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft der Jusos hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Innerhalb der Jugend und der SPD für den demokratischen Sozialismus zu werben.
  2. Politische Aufklärung besonders unter den Jungwähler*innen zu leisten.
  3. Politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen.
  4. Durch Kontakte mit anderen Jugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene zur Solidarität zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten und Kulturen beizutragen.
  5. die Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Politikbereichen zu verankern, insbesondere durch den Einsatz für die Mitarbeit von Frauen in verantwortlichen Positionen der Organe der Jusos und der SPD.
  6. sich gegen jegliche Form von Diskriminierung und Menschenfeindlichkeit einzusetzen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde der Jusos ist,

  1. wer zwischen 14 und 35 Jahre alt und Mitglied der SPD im Gebiet des SPD Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde ist (Juso mit Parteizugehörigkeit).
  2. wer unter die Regelung von § 10a Abs. 3 des Organisationsstatuts der SPD (Unterstützer*innen) fällt und unter 35 Jahre alt ist.

(2) Jusos, die Unterstützer*innen sind, stehen grundsätzlich die gleichen Mitgliedsrechte zu wie Jusos mit Parteizugehörigkeit. Sie sind jedoch ausgeschlossen von der Vertretung der Jusos in den Gremien der SPD (§ 10 Abs. 3 Organisationsstatut).

(3) Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft der Jusos endet nach Maßgabe der Bestimmungen über das Ende der Mitgliedschaft in der SPD (§ 4 Organisationsstatut).

(4) Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall mit der Vollendung des 35. Lebensjahres. Werden Personen vor ihrem 35. Geburtstag in Funktionen der Jusos gewählt, so können sie diese Funktionen bis zum Ende der Amtsperiode ausüben.

§ 4 Struktur

(1) Innerhalb des Kreisverbandes ist es möglich, Amts- und Ortsarbeitsgemeinschaften zu bilden. Die Gründung bedarf der Genehmigung durch den Kreisvorstand. Die Amts- und Ortsarbeitsgemeinschaften sollen sich an den Gebieten der Ortsvereine und Amtsarbeitsgemeinschaften der SPD orientieren.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Satzung, die mit den Vorgaben der Satzungen der höheren Gliederungsebenen der Jusos und den Vorgaben der SPD in Einklang steht. Auf die Mitgliedschaft findet § 3 entsprechende Anwendung.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind

  1. die Kreisvollversammlung
  2. der Kreisvorstand

§ 6 Kreisvollversammlung

(1) Die Kreisvollversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes und beschließt über die Satzung und Anträge. Die Satzung entfaltet ihre Gültigkeit durch Bestätigung vom SPD Kreisvorstand.

(2) Die Kreisvollversammlung wählt ein Präsidium. Das Präsidium leitet die Kreisvollversammlung. Ihm obliegt die Mandatsprüfung, soweit die Kreisvollversammlung hierfür keine Mandatsprüfungskommission wählt.

(3) Die Kreisvollversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des Kreisverbandes.

(4) die Kreisvollversammlung wählt jährlich,

  1. den Kreisvorstand,
  2. die Delegierten zum Kreisparteitag der SPD,
  3. die Delegierten zur Landeskonferenz der Jusos,
  4. die Delegierten zum Landesausschuss der Jusos.

(5) Antragsberechtigt sind

  1. alle Jusos des Kreisverbandes,
  2. die Amts- und Ortsarbeitsgemeinschaften,
  3. der Kreisvorstand.

(6) Die Kreisvollversammlung entscheidet über die Entlastung des Kreisvorstands.

§ 7 außerordentliche Kreisvollversammlung

(1) Der Kreisvorstand kann durch Beschluss eine außerordentliche Kreisvollversammlung einberufen.

(2) Auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder ist der Kreisvorstand zur Einberufung nach § 7 I verpflichtet.

§ 8 Kreisvorstand

(1) Mitglieder des Kreisvorstandes sind

  1. der*die Kreisvorsitzende oder die beiden Kreisvorsitzenden,
  2. der*die Kreisgeschäftsführer*in,
  3. die stellvertretenden Kreisvorsitzenden.

(2) Die Kreisvollversammlung kann auf Antrag beschließen, dass statt einer*s Kreisvorsitzenden zwei Kreisvorsitzende gewählt werden (Doppelspitze). Die erfolgt als Listenwahl unter der Prämisse, dass im ersten Wahlgang nur gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung Bewerbungen unterschiedlichen Geschlechts vorliegen. Kommt es aufgrund des § 8 Abs. 2 der Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands auf dem Stand vom 09.12.2017 oder einer entsprechenden Folgeregelung zu einem weiteren Wahlgang, findet dieser nur statt, wenn weiterhin zumindest eine Kandidatur eines unterrepräsentierten Geschlechts vorliegt. Anderenfalls ist die bereits gewählte Person alleinige*r Kreisvorsitzende*r.

(3) Die Festlegung der Zahl der stellvertretenden Kreisvorsitzenden erfolgt vor Eröffnung des Wahlgangs durch ein Votum der Kreisvollversammlung.

(4) Im Falle einer Doppelspitze nehmen die beiden Kreisvorsitzenden die Aufgaben gemeinsam und gleichberechtigt war. Kann in einer Frage kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Kreisvorstand. Soweit der Natur der Aufgabe nach eine gemeinsame Wahrnehmung außer Betracht bleibt, bestimmen die Kreisvorsitzenden einvernehmlich, wer von ihnen die Aufgabe im Einzelfall oder generell wahrnimmt; Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der*die Kreisgeschäftsführer*in ist zuständig für die finanzielle Geschäftsführung in Rücksprache mit dem*der Kassierer*in des SPD Kreisvorstandes.

(6) Zu Beginn jeder Amtsperiode soll der*die Kreisgeschäftsführer*in einen Haushaltsplan aufstellen, der der Zustimmung des Kreisvorstandes bedarf. Dieser ist im Protokoll zu veröffentlichen.

(7) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes und vertritt diesen nach innen und außen.

§ 9 Bindung an Landes- und Bundesebene

Im Übrigen gelten die „Grundsätze und Richtlinie Arbeitsgemeinschaft“ in der SPD und die Richtlinien der Jungsozialist*innen in der SPD auf Bundes- und Landesebene in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Fristen und Ladung

(1) Der Termin der Kreisvollversammlung ist vom Kreisvorstand den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Stattfinden der Kreisvollversammlung unter Hinweis auf die Antragsschlüsse bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 kann per E-Mail erfolgen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist dieses schriftlich zu laden.

(3) Der Antragsschluss ist zwei Wochen vor der Kreisvollversammlung. Anträge sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Vollversammlung bekanntzugeben. Auf die Bekanntgabe findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(4) Initiativanträge können auf Beschluss der Kreisvollversammlung mit Zweidrittelmehrheit behandelt werden.

§ 11 Änderung dieser Satzung

(1) Diese Satzung kann nur durch Beschluss einer Kreisvollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder geändert werden.

(2) Satzungsändernde Anträge können nicht als Initiativanträge gestellt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss des SPD-Kreisvorstandes am XX.XX.2016 in Kraft.